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Der Haushalt ist der Nerv des Staates. Daher muss er den profanen Augen der Untertanen entzogen werden, auch wenn er sich hinter gläsernen Palästen verbirgt. Armand Jean du Plessis, Herzog von Richelieu
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Was macht eigentlich ein Betreuer?
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Um Ihnen die Tätigkeiten eines Betreuers einmal zu verdeutlichen habe ich einige Fälle, mit denen ich vertraut war, einmal umfassend aufgelistet. Es kann der Verlauf jedoch nur grob dargestellt werden. Ein Menge kleiner aber ungeheuer aufwändiger und ärgerlicher Details bleiben dabei verborgen. Mit etwas Fantasie kann man sich m.E. aber den gesamten Umfang incl. der Details ganz gut vorstellen. Damit ein Vergleich möglich wird, sind auch Fälle von Vorsorgevollmachten aufgelistet:
Zur Ananymisierung verwende ich einfach die Buchstaben des Alphabets!
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Vollmacht Frau E
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Vollmacht Herr F
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Vollmacht Frau G
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Fazit
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Betreuung der Frau A:
Frau A wohnte und lebte in ihren gesunden Tagen in einem im letzten Krieg ausgebombten und bis auf das Erdgeschoss zerstörten kleinen Eckhaus in Köln. Frau A war allein stehend ohne jede Angehörige. Das Haus war eigentlich nur provisorisch und unter Verzicht auf jeden Luxus bewohnbar. Das größte Interesse von Frau A galt ihren Katzen. Davon hatte sie zeitweise bis zu einem Dutzend. Frau A lebte von Zuwendungen von Freunden, Nachbarn und Bekannten, manchmal hütete sie Haustiere gegen eine kleine Gegenleistung. Den Wert ihres Hauses konnte Frau A nicht mehr realistisch erfassen. Sie litt an einer schnell fortschreitenden Altersdemenz. Der Wert des Hausgrundstückes ergab sich nicht aus dem Bau, sondern aus der Lage. Es war Schlüsselgrundstück für eine erhoffte Neubebauung mit einem Eckhaus, wie es in Köln an fast jeder Straßenkreuzung zu finden ist. Das Grundstück von Frau A lag in der Mitte der erhofften Neubebauung, quasi als Dreieck zwischen den beiden benachbarten Grundstücken. Alle drei Grundstücke sollten nach Plänen Dritter gemeinsam mit einem Bürogebäude neu bebaut werden.
In Sorge über ihre Katzen übertrug sie dem Tierarzt, den sie gewöhnlich aufsuchte und der eine Art Vertrauter für sie geworden war, ihr Haus mit der Auflage, dass dieser ihre Katzen bis an deren jeweiliges Lebensende kostenlos behandle. Der Verkehrswert des Hausgrundstückes wurde später durch einen vereidigten Sachverständigen auf knapp € 200.000,-- ermittelt. Der Vorgang wurde durch notariellen Vertrag abgewickelt und das Eigentum auf den Tierarzt umgeschrieben.
Nur kurze Zeit später verstarb der Tierarzt. Dessen Tochter trat das Erbe an. Diese übertrug sofort das Eigentum an dem Hausgrundstück an die Betreiber der Neubebauung. Ihr Ehemann war bei diesem Betreiber angestellt. Der Kaufpreis wurde auf ein sog. Notaranderkonto gezahlt.
Frau A fand sich ohne Gegenwehr ebenfalls nur kurze Zeit später in einem Altenheim wieder. Es konnte nie geklärt werden, wie Frau A zu diesem Altenheim kam. Alle Verträge und Unterlagen waren von ihr selbst unterschrieben worden. Rein von der Geografie her konnte aber ausgeschlossen werden, dass Frau A selbstständig auf dieses Heim zugegangen war.
Nachdem Frau A etwa 6 Monate dort gewohnt hatte und mit ihrer Situation sehr zufrieden war, hakte das Heim nach, wie es mit der Begleichung Kosten aussehe. Bis dahin war keine einzige Monatsrechnung bezahlt worden. Der Gesundheitszustand und Zahlungsrückstände von etwa € 11.000,-- veranlassten das Heim eine Betreuung beim örtlichen Amtsgericht anzuregen und die Betreuung wurde eingerichtet.
Für den Betreuer war als erstes wichtig, eine Perspektive für Frau A unter Beachtung von deren Wünschen und Willen zu erstellen und deren Bezahlung sicher zu stellen.
Frau A hatte sich in dem schönen Heim eingelebt, neue Freundinnen gefunden und fühlte sich rundum wohl. Sie wollte deshalb dort bleiben. Einen Anspruch auf Sozialgelder zur Bestreitung der Heimkosten hatte Frau A nicht, weil sie erst kurz vorher Geldwerte (an den Tierarzt) verschenkt hatte und zuvorderst deren Rückforderung im Raum stand. Eigenes Vermögen oder Einkommen besaß Frau A auch nicht (mehr). Der gesamte bereits abgeschlossene Vorgang musste also zunächst einmal vom Betreuer rekonstruiert und belegt werden. Unterlagen o.ä. waren natürlich nicht vorhanden.
Ansprechpartner für die Rückforderung war nach dem Tod des Tierarztes dessen Tochter. Diese beauftragte eine Anwaltskanzlei mit gutem Namen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Der Anwalt erschien gleich im ersten Termin überlebensgroß, konnte dennoch nicht verhindern, dass die Rückforderung der geschenkten Beträge letztlich in einem Vergleich niedergeschrieben wurde, wonach die Tochter aus ihrem Verkaufserlös monatlich die Heimkosten für Frau A zuzüglich eines Betrages zur persönlichen Verwendung und die vom Amtsgericht festgesetzten Kosten der Betreuung zu zahlen hatte. Frau A lebte noch so lange sehr zufrieden in dem Altenheim, dass incl. Zinsen und Zinseszinsen rund € 210.000,-- an Frau A zur Bestreitung ihres erhöhten Lebensunterhalts zurückflossen. Katzen waren nach der Übertragung des Hausgrundstückes und dem Umzug von Frau A ins Altenheim nie behandelt worden. Die Katzen waren streunend aufgefunden worden und im Tierheim gelandet.
Dies waren rund € 210.000,--, die Frau A ein Leben nach ihren Vorstellungen und Wünschen ermöglichten und jedem einzelnen Steuerzahler erspart geblieben sind.
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Betreuung des Ehepaares B
Das Ehepaar B lebte in einer freundlichen kleinen Stadt und betrieb dort ein eigenes Groß- und Einzelhandelsgeschäft mit Lebensmitteln. Aus dem bescheidenen Einkommen hatten sie sich ein Einfamilienhaus gebaut, in dem sie auch lebten.
Ins Alter gekommen und mit den üblichen Alterserkrankungen versehen, übertrugen (schenkten) sie sowohl das Geschäft als auch das Hausgrundstück mit notariellem Vertrag auf ihre gemeinsame Tochter mit der Auflage, dass diese sie bis an ihr jeweiliges Lebensende pflegen, versorgen und beköstigen müsse. Für sich selbst hatten sie sich zusätzlich ein lebenslanges Wohnrecht in dem Einfamilienhaus ausbedungen, aber nicht ins Grundbuch eintragen lassen.
Nur wenige Wochen später, dem Ehemann ging es gesundheitlich schlechter, fanden sich die Eheleute B in einem Altenheim wieder. Die Kosten dafür sollte und hat der Steuerzahler zunächst in voller Höhe übernommen.
Wenige Monate später starb der Ehemann an einer Herzerkrankung.
Für die zurück gebliebene Ehefrau wurde eine Betreuung eingerichtet, weil sie durch den Tod des Ehemannes zunehmend depressiv wurde und nicht mehr in der Lage war ihre Angelegenheiten eigenständig wahrzunehmen. Frau B wollte aber in dem Altenheim bleiben, am liebsten in dem Zimmer, dass sie gemeinsam mit ihrem Mann bewohnt hatte.
Erst einige Zeit später traten erste Hinweise zu dem Grundstücksübertragungsvertrag zutage. Nach übereinstimmenden Beobachtungen des Heimes und des Betreuers ging die das ganze sogar so weit, dass sich die Tochter monatlich das Frau B zustehende Taschengeld im Heim abholte, um angeblich einkaufen zu können. Die Tochter fuhr andererseits jeweils in einem dickeren Sportwagen vor. Frau B war trotz aller stabilisierenden Maßnahmen nicht in der Lage der Tochter auch nur einen einzigen Wunsch auszuschlagen. Durch Tricksereien wurde sogar das Geld, das zum Kauf von Bekleidung für Frau B vom Sozialhilfeträger ausgezahlt wurde, an die Tochter umgeleitet. Frau B vernachlässigte sich im wahrsten Sinne des Wortes zugunsten der Tochter geradezu selbst.
Als schließlich das ganze Ausmaß und die ganzen Umstände des Grundstücksübertragungsvertrages vorlagen, war nach den gesetzlichen Vorgaben auch der Sozialhilfeträger zu benachrichtigen. Dieser machte aus Rücksicht auf die Steuerzahler auch sofort seine Rückforderungsansprüche geltend.
Schließlich einigte man sich auf einen Verkehrswert des Hausgrundstückes zum Zeitpunkt der Schenkung in Höhe von € 100.000,--. Das Haus war zwischenzeitlich von der Tochter renoviert und instand gesetzt, sowie mit einem Anbau versehen worden.
Den Betrag von € 100.000,-- musste die Tochter an den Sozialhilfeträger zur Entlastung der Gemeinschaft der Steuerzahler erstatten, denn die Kosten der stationären Pflege waren inzwischen weit höher.
Diese rund € 100.000,--, blieben jedem einzelnen Steuerzahler erspart.
Bei Frau B wurde anschließend streng streng darauf geachtet ein Leben nach ihren Vorstellungen und Wünschen zu führen und das sie ihre Gelder für sich verwendete. Dies machte sich u.a. beim Gesundheitszustand bemerkbar.
Die Kosten der Betreuung hat der Steuerzahler getragen.
Wie hätte es sich entwickelt, wenn es eine Vollmacht gegeben hätte?
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Betreuung für Vater und Sohn C
Vater und erwachsener Sohn C lebten nach dem Tod der Ehefrau und Mutter in einem einfachen kleinen Einfamilienhaus in einer kleineren Stadt. Der Vater litt an einer weit fortgeschrittenen Altersdemenz, der Sohn von Geburt an einer schweren geistigen Behinderung. Soziale und Kontakte und zu Angehörigen waren längst aufgrund der Erkrankungen abgerissen.
Es gab noch zwei Töchter, bzw. Schwestern. Der Vater hatte die Behinderung des Sohnes nie akzeptiert und konnte damit auch nicht ansatzweise umgehen. Der Sohn bezog immer wieder Prügel, weil er nicht aufmerksam, fleißig und gehorsam genug war.
Eines Tages sah die kontoführende Bank des Vaters sich in der Verantwortung, eine Betreuung anzuregen, weil der Vater gleich mehrfach täglich vorstellig wurde um Geld abzuheben und offenkundig jeden Überblick über seine und die Finanzen seines Sohnes verloren hatte. Der Vater legte der Bank Mahnung um Mahnung vor und bat um Hilfe. Sein gutes Renteneinkommen und die Erwerbsunfähigkeitsrente seines Sohnes hob der Vater monatlich in größeren Einzelbeträgen ab, um ganz kurz später wieder in der Bank zu stehen, weil er kein Geld habe.
Der Sohn C arbeitete in einer Werkstatt für Behinderte. Seine Freizeit gestaltete er mit Fernsehen und religiöser Betätigung. Er nahm sehr aktiv am Gemeindeleben seiner Religionsgemeinschaft teil.
Das Gericht richtete die Betreuung ein und bestellte für Vater und Sohn die gleiche Person zum Betreuer.
Für den Betreuer war recht schnell deutlich, dass diese Gemeinschaft von Vater und Sohn nicht mehr sehr lange würde funktionieren können. Die fortschreitende Erkrankung des Vaters ließ an der häuslichen Versorgung zweifeln, andererseits konnte der Sohn wegen mangelnder Selbstständigkeit nicht eigenständig wohnen.
Es wurde daher zunächst die häusliche Versorgung organisiert und soweit verbessert, als die beiden es zuließen. Daneben wurden die Einkommen und Vermögen von Vater und Sohn erstmals getrennt. Dem Sohn wurden erstmals eigene Konten eröffnet und der Sohn konnte erstmals über das Geld verfügen, das er selbst verdiente.
Der Vater musste z.B. davon abgehalten werden, weiterhin in seinem gesundheitlichen Zustand Auto zu fahren, außerdem mussten wichtige Unterlagen wiedergefunden werden, die überall im Haus versteckt und verstreut lagen, um einen fundierten Überblick zu erhalten und existierende Verträge zu bedienen.
Schon einige Monate später verwirklichten sich die Befürchtungen, dass ein Leben im eigenen Haushalt nicht mehr möglich war. Der Vater war zu einem “Spaziergang” nach draußen gegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Erst durch die Suche der Polizei wurde er irgendwo in der freien Natur gefunden. Zurück zu seinem Wohnhaus gebracht, äußerte der Vater, dass er dort nicht wohne. Das sei nicht sein Haus, obwohl er dort bereits über 30 Jahre wohnte. Erst nachdem die Polizei den Betreuer herbeirief war der Vater zu überreden, sein Haus und seine Wohnung wieder zu betreten. Die lebensnotwendige Versorgung war nicht mehr sicherzustellen.
Der Betreuer entschloss sich deshalb zu einer stationären Versorgung des Vaters in einem Altenheim. Gleichzeitig musste eine Lösung für den Sohn gefunden werden, weil dieser nicht auf Dauer alleine bleiben konnte.
Der Vater zog anschließend ganz kurzfristig in ein örtliches Altenheim um, damit Kontakte zumindest theoretisch erhalten bleiben konnten. Eine seiner Töchter wohnte zu dieser Zeit unmittelbar gegenüber dem Altenheim, hat den Vater aber nie besucht. Diese Tochter hatte darauf spekuliert, dass sie nach dem Vater in das Haus einziehen könnte und das Haus ihr Eigen nennen könnte. Sie sah sich vom Leben betrogen und kündigte vehementen Widerstand gegen die Betreuung an, weil völlig ungeklärt bleibe, wo der Vater wohne und lebe, wenn die Altersdemenz des Vaters wieder geheilt sei. Sie selbst wollte und konnte wohl auch nicht die Betreuung für Ihren Vater übernehmen. Diese Tochter ist noch zu Lebzeiten des Vaters verstorben. Der Vater war wohl immer der krankheitsbedingten Überzeugung, dass er im Altenheim wieder gemeinsam mit seinen Geschwistern auf dem elterlichen Bauernhof lebe.
Die andere Tochter lebt geografisch weit entfernt und betont immer wieder, dass sie froh sei zu wissen, dass sich jemand um den Vater und den Bruder kümmert. Mit allem anderen habe sie abgeschlossen.
Jedenfalls musste aufgrund der sozialrechtlichen Gesetzeslage das Wohnhaus des Vaters verkauft werden, damit die Kosten der stationären Versorgung und Pflege trotz guten Renteneinkommens und Pflegeversicherung gedeckt waren. Das Wohnhaus war aber sehr einfach und stark renovierungsbedürftig. Um das Wohnhaus verkaufen zu können, wurden mindestens 30 Interessenten nach Annoncen durch das Haus geführt. Davon gaben 2 ein konkretes Kaufangebot ab. Der Rest wandte sich schnell wieder ab. Mitarbeiter von Banken erteilten den guten Rat, das Haus abzureißen, damit etwas neues errichtet werden könne. Die eigene Bank werde einen Kauf aufgrund des Zustandes auf keinen Fall finanzieren. Letztlich konnte das Haus etwas unter dem ermittelten Verkehrswert an den Enkel einer unmittelbaren Nachbarin verkauft werden, der seiner Großmutter einen ähnlichen Verlauf ersparen und sich um sie kümmern wollte.
Der Vater lebt seither in dem Altenheim. Besuche erhält er nur von seinem Sohn. Anlässlich dieser Besuche wiederholen sich die Prügelszenen aus der Zeit des gemeinsamen Wohnens. Der Sohn will seinen Vater aber weiter besuchen. Er sei ja vom Vater nichts anderes gewohnt.
Für den Sohn eröffnete sich zeitnah eine Perspektive in einer örtlichen betreuten Wohngemeinschaft für geistig behinderte Menschen und er zog dorthin um. Die Kosten für Wohnung und Lebensunterhalt kann der Sohn aus eigenem Einkommen bestreiten. Er lebt dort mit 2 ähnlich behinderten Menschen in einer ganz normalen Mietwohnung. Erst in der Wohngemeinschaft eröffnete sich das bereits erahnte Potential des Sohnes, noch vieles zu lernen und ganz allgemein selbstständiger zu werden. Dieser Lernprozess ist natürlich steinig und mit vielen Detailproblemen versehen gewesen. Alleine das richtige Augenmaß und die Verwendungszwecke für die Ausgaben zu finden hat viele, viele Stunden in Anspruch genommen.
Das Selbstbewusstsein und der Stolz des Sohnes auf die eigene Leistung sind seither unübersehbar. Der Sohn ist weiterhin sehr aktiv in seiner Religionsgemeinschaft verankert. Teilweise beansprucht ihn die Religionsgemeinschaft rein von der Zeit her über Gebühr.
Der Gemeinschaft der Steuerzahler sind keine Kosten entstanden.
Wer hätte hier und wenn ja wie die Verantwortung im Rahmen einer Vollmacht übernommen?
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Betreuung Frau D:
Ein ganz anderes Ergebnis zeigt diese Betreuung.
Das Ergebnis ist unter www.ksta.de/html/artikel/1242833480258.shtml nachzulesen.
Nun wird sich zunächst einmal jeder fragen, was hat Betreuung mit diesem Vorgang gemein.
Frau D musste zunächst einmal an ihre Selbstbestimmung in der Form erinnert werden, sich überhaupt noch einmal eine selbstbestimmte Zukunft vorzunehmen. Gleichzeitig musste sich jemand um ihre Angelegenheiten kümmern, damit ihr Wille Wirklichkeit wurde.
Die Antwort bezieht sich daher auf viele Bereiche.
1.)Zunächst einmal musste dieser Betroffenen in einer schier unendlichen Kleinstarbeit eine wirtschaftliche Basis für den notwendigen Einzug in das Altenheim und Verbleib dort verschafft werden. Das war in diesem Fall wegen besonderer Verschachtelungen besonders schwierig und ohne Sozialleistungen gänzlich unmöglich. Es war zunächst ein wirtschaftliches Konzept gefordert nachdem bei Übernahme der Betreuung bereits Rückstände in der Begleichung der stationären Pflegekosten vorlagen. Vergleiche mit einem Puzzle mit 5000 Teilen drängten sich auf.
2.)Die Betroffene musste motiviert werden, sich überhaupt noch einmal eine Zukunft vorzunehmen. Angebote zur Gesundung zu nutzen und auch kleine Fortschritte und die daraus erwachsenden Möglichkeiten zu erkennen. Bereits bei Übernahme der Betreuung war erkennbar, dass das letztendliche Ziel zu erreichen war.
3.) Nachdem die grundlegenden Arbeiten geschafft waren, die laufenden Geschäfte bedient waren, musste wiederum eine Grundlage und wirtschaftliche Basis geschaffen werden, um außerhalb des Altenheims leben zu können. Die ehemalige Wohnung und deren Inventar waren nach Jahren im Altenheim natürlich nicht mehr vorhanden. Von Behörden und Gericht hörte man in diesem Stadium nur Warnungen und Bedenken, obwohl keiner der selbsternannten Warnrufer die Betroffene jemals gesehen oder gesprochen hatte.
4.) All das geschah natürlich in ganz, ganz enger Abstimmung mit der Betroffenen. Eine Wohnung wurde z.B. erst angemietet, nachdem die Betroffene die Wohnung besichtigt und erklärt hatte, die Wohnung mieten zu wollen. Dazu gab es sehr viele Besuche und Gespräche. An den Gesprächen war auch die einzige Tochter der Betroffenen in ganz offener Atmosphäre beteiligt. Die Tochter ist übrigens eine voll berufstätige Alleinerziehende.
5.) Dem Betreuer wurden in dieser ganzen Zeit exakt 2 Stunden pro Monat bezahlt. Darin enthalten sind die Umsatzsteuer und auch die Auslagen für z.B. Fahrtkosten, Schreibkosten, Porto, Telefon etc. Diese vorgegebene Zeit reichte natürlich in keinem einzigen Monat aus. Die Stundensätze liegen zudem noch unter den durchschnittlichen Lohnkosten eines Arbeitnehmers pro Stunde in Deutschland. Der Betreuer soll aber angeblich selbstständig sein. Die öffentlichen Kassen sparen allein in dieser Sache unter Addition sämtlicher Leistungen
monatlich einen Betrag von
-2.085,73 €.
Angesichts alleine dieser Zahl erklären einige Politiker Mithilfe scheinbar willfähriger Journalisten immer noch Betreuung sei immens teuer und bringe nichts als Missbrauch. Die Kosten der gesamten bisherigen Betreuung für diese Betroffene sind heute bereits wieder vollständig eingespart. Gleichzeitig hat die Betroffene ihre eigenen Ziele erreicht.
Die Namensangabe der Betoffenen gegenüber der Zeitung hat die Betoffene übrigens selbst veranlasst. Sie ist auch bereit weitere Auskünfte zu erteilen.
Parallel zu dieser Sache konnte ich in nur 2 anderen Sachen verfolgen, wie durch sog. Vertrauenspersonen als Vorsorgevollmachtnehmer mindestens 225.000,-- € veruntreut wurden und verschwunden sind.
Der Gewinn an Lebensqualität für die Betroffene durch die Hilfe des Betreuers ist gar nicht zu beziffern. Sie wohnt jetzt in einer kleinen, aber sehr schönen eigenen Wohnung, hat viele neue Bekannte und Freunde gefunden und genießt das neue Leben so gut es geht. Meine Betroffene hat ihr Geld noch immer, und es war von Anfang an glasklar, wie die monatlichen Ausgaben bestritten werden können. Dies ist nicht das Verdienst des Vormundschaftsgerichts oder des Gesetzgebers, sondern hat etwas mit dem Grundverständnis der Besorgung fremder Angelegenheiten gemein. Die Betroffene ist jedenfalls von der Betreuung geradezu begeistert, möchte sie am liebsten nie mehr missen und kann sie nur jedem einschließlich der Person des Betreuers weiter empfehlen. Dies hat sie in persönlichen Gesprächen auch schon des öfteren gemacht.
Betreuung ist keine Entmündigung. Die Selbstbestimmung bleibt vollumfänglich erhalten. Die Kontrolle soll von den Vormundschaftsgerichten z.B. durch mindestens jährliche Berichte und Rechnungslegungen wahrgenommen werden. Betreuung kann aber nicht heilen, sondern nur unterstützen. Selbst demjenigen, der gar keine Hilfe will, kann so noch zumindest die Lebensgrundlage erhalten werden. Im Gegensatz dazu ist die Vorsorgevollmacht das Instrument, den Vollmachtgeber vollkommen unbemerkt auszunehmen und völlig unkontrolliert zu tun und zu lassen, was der Vollmachtnehmer will.
Beide Instrumente gelangen aber an objektive und subjektive Grenzen. Beide können z.B. das Einkommen nicht einfach verdoppeln. Sie können aber z.B. medizinische Maßnahmen einleiten und die Lebensqualität verbessern, anstatt dem Selbstmord zuzusehen.
Letztlich ist es nicht das gewählte Instrument, das jemanden unterstützt, oder nicht, sondern die ausgewählte Person. Das Selbstverständnis dieser Person ist ausschlaggebend. Eine Tochter ist nicht deshalb vertrauenswürdig, weil sie Tochter ist, sondern weil sie evtl. den entsprechenden Charakter besitzt. Ähnlich verhält es sich auch, wenn Menschen einen Anwalt, Arzt, Steuerberater, Architekten oder ihre Bank auswählen. Auch dort sind es Fremde, die Einblick in die persönlichen Verhältnisse erhalten, und gibt es sog. schwarze Schafe. Dennoch braucht man sie um ihres fachlichen Vorsprungs wegen und die persönlichen Verhältnisse werden dennoch nicht öffentlich. Angehörige sollten miteinander lachen und schöne Dinge unternehmen, anstatt sich über ärgerlichen Papierkram zu sorgen. Angehörige sollten durch Zuwendung für Lebensqualität sorgen, anstatt sich gemeinsam über überbordende und unnütze Bürokratie zu grämen. Gleichzeitig sind sie nicht gehindert im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf allen Ebenen mitzuarbeiten und Entscheidungen vorzubereiten.
Gerade in Zeiten, in denen die "Servicewüste" allerorten durch Selbstbedienung aufgrund tatsächlichem oder angeblichem Personalmangel ersetzt wird, brauchen viele den fachlichen Vorsprung von professionellen Betreuern. Erst recht dann, wenn man selbst krankheitsbedingt eingeschränkt ist. Vom Lebensalter ist dies nicht abhängig. Füllen Sie keine Formulare aus und wählen Sie sorgfältig. Formulare dienen nur demjenigen, der sie entworfen hat.
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