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Häufig gestellte Fragen

Der Haushalt ist der Nerv des Staates. Daher muss er den profanen Augen der Untertanen entzogen werden, auch wenn er sich hinter gläsernen Palästen verbirgt.
                    Armand Jean du Plessis, Herzog von Richelieu

Häufig gestellte Fragen

Wir haben unser Bestes getan, um eine Website zu erstellen, die den Bedürfnissen unserer Kunden zuvorkommt und diese erfüllt. Aus diesem Grund haben wir eine Liste häufig gestellter Fragen zusammengestellt. Wenn Sie die Antwort auf Ihre Frage hier nicht finden, kontaktieren Sie uns unter 02237-921040 oder Betreuungsbuero.Hoffmann@online.de.

FRAGE: Muss ich den Betreuer aufsuchen?
ANTWORT: Nein, der Betreuer kommt in der Regel zu Ihnen Örtliche Nähe kann aber nicht schaden.

FRAGE: Bin ich mit einem Betreuer entmündigt?
ANTWORT: Nein, die Entmündigung ist seit 1992 abgeschafft..

.FRAGE: Pflegt der Betreuer den Betroffenen und hilft im Haushalt?
ANTWORT: Nein, aber der Betreuer hat alles zu unternehmen, damit Pflege und Haushalt sichergestellt werden.


FRAGE: Muss ich die Kosten der Betreuung selbst begleichen?
ANTWORT: Nur wenn Sie über Vermögen oder Einkommen oberhalb der sozialhilferechtlichen Grenzen besitzen, ansonsten wird Betreuung auch Sozialhilfe im Rahmen der Justiz genannt.


FRAGE: Kann ich selbst entscheiden, wo ich leben möchte?
ANTWORT: Ja, wenn sich Ihre Bedürfnisse an dem von Ihnen gewünschten Ort erfüllen lassen. Wenn sie gerne spazieren gehen wollen, müssen Sie z.B. die Wohnung verlassen können.


FRAGE: Zeitungen und Regierung warnen mich vor Betreuung und Fremden.
ANTWORT: Auch der Banksachbearbeiter, Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater, Architekt, etc. sind in der Regel erst einmal Fremde, werden aber dennoch wegen ihrer jeweils speziellen Kompetenz in Anspruch genommen. Ausschlaggebend ist auch gegenüber dem Betreuer das Vertrauen. Das Leben ist nicht nur hinsichtlich der Steuer kompliziert. Auch in Gesundheitsfragen und im Sozialrecht ist vieles sehr kompliziert. Hinter diesen Warnungen steckt der Tunnelblick, der Sie nur als potentiellen Kostenfaktor sieht und nicht als Schutzbedürftigen.


[FRAGE: Kann der Betreuer auch gegen meinen Willen handeln?
[ANTWORT: Ja, wenn Ihre Willensäusserung nicht mit Ihrem Wohl vereinbar ist. Der Betreuer muss z.B. dem Selbstmordgefährdeten nicht beim Selbstmord zusehen, sondern für medizinische Behandlung sorgen. Teilweise gilt es auch objektive gesetzliche Vorgaben z.B. zu Sozialleistungsansprüchen und Sozialleistungsverwendung zu beachten. Der Betreuer sollte Ihnen auch nicht das Geld zur freien Verwendung auszahlen, das z.B. zur Begleichung der Miete bestimmt ist.


[FRAGE: Werde ich durch Betreuung zu einer “öffentlichen Person?
[ANTWORT: Nein, alles was bekannt wird unterliegt dem Datenschutz und wird nicht öffentlich gemacht.
 

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